VW erzielt Vergleichsvereinbarungen mit privaten Klägern und US Federal Trade Commission

• Programm würde bei Genehmigung Regelungen zu Rückruf und technischer Anpassung des Großteils der betroffenen Fahrzeuge beinhalten
• Optionen für ältere betroffene Fahrzeuge umfassen Rückkäufe oder Inzahlungnahmen sowie Leasingrücknahmen
  • •  Alle berechtigten Eigentümer und Leasingnehmer betroffener Fahrzeuge erhalten Ausgleichszahlungen

Wolfsburg / Herndon, 1. Februar 2017 – Die Volkswagen AG und die Volkswagen Group of America, Inc. (im Folgenden „Volkswagen”) haben eine Einigung über angestrebte Vereinbarungen erzielt, mit denen verbleibende zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit etwa 78.000 betroffenen Fahrzeugen mit 3,0l-TDI-V6-Dieselmotoren in den Vereinigten Staaten beigelegt werden sollen.

Zwei Vereinbarungen wurden dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt: (1) ein angestrebter Vergleich mit privaten Klägern, die im Namen einer bundesweiten Sammelklägergruppe aus derzeitigen und bestimmten ehemaligen Eigentümern und Leasingnehmern in Frage kommender 3,0l-TDI-V6-Fahrzeuge von einem gerichtlich bestellten Steuerungskomitee der Kläger (Plaintiffs’ Steering Committee, PSC) vertreten werden; und (2) eine von der US Federal Trade Commission (FTC) eingereichte, angestrebte Consent Order.


„Nachdem die Umsetzung des gerichtlich genehmigten 2,0l-TDI-Programms bereits gut voranschreitet und nun auch die angestrebte Vereinbarung zum 3,0l-TDI-Programm steht, wird für alle unsere betroffenen Kunden in den Vereinigten Staaten eine Lösung verfügbar sein. Wir werden weiterhin mit vollem Einsatz daran arbeiten, das Vertrauen all unserer Stakeholder zurückzugewinnen und wissen die Geduld unserer Kunden und Händler im weiteren Verlauf des Verfahrens zu schätzen“, so Hinrich J. Woebcken, President und CEO der Volkswagen Group of America, Inc.


Angestrebtes 3,0l-TDI-Vergleichsprogramm


Im Rahmen des 3,0l-TDI-Vergleichsprogramms hat Volkswagen unter anderem zugestimmt, Ausgleichszahlungen an alle berechtigten Mitglieder der Sammelklägergruppe zu entrichten sowie darüber hinaus folgende spezifische Maßnahmen durchzuführen:

  • •  Ein für den Kunden kostenfreier Rückruf zur Anpassung von etwa 58.000 betroffenen3,0l-TDI-V6-Fahrzeugen der Modelljahre 2013-2016 der Marken Volkswagen, Audi undPorsche (ausgestattet mit sogenannten Generation 2-Motoren), sodass sieanschließend mit genau den Emissionsstandards in Einklang stehen, gemäß derer sieursprünglich zertifiziert wurden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die US-Behördengeeignete Anpassungsmaßnahmen zur Herstellung von Konformität mit denentsprechenden Emissionsnormen („Emissions Compliant Repair“) genehmigen.
  • •  Ein Rückkauf oder Angebot zur Inzahlungnahme im selben Wert bzw. eineLeasingrücknahme für etwa 20.000 in Frage kommende 3,0l-TDI-V6-Fahrzeuge derModelljahre 2009-2012 der Marken Volkswagen und Audi (ausgestattet mitsogenannten Generation 1-Motoren). Alternativ, sofern von den US-Behördengenehmigt, kann der Stickoxid (NOx)-Ausstoß bei diesen Fahrzeugen auch mittelstechnischer Anpassungen substanziell verringert werden, sodass in Frage kommendeEigentümer und Leasingnehmer auch die Möglichkeit haben, ihr Fahrzeug zu behalten.

Volkswagen hat zugestimmt, bis zu etwa 1,2 Milliarden US-Dollar an Leistungen im Rahmen des 3,0l-TDI-Vergleichsprogramms zu zahlen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Teilnahmequote 100 Prozent beträgt, dass 100 Prozent aller in Frage kommenden Fahrzeuge der Generation 1 zurückgekauft werden, sowie, dass eine Anpassungsmaßnahme zur Herstellung von Konformität mit Emissionsnormen („Emissions Compliant Repair“) für Generation 2-Fahrzeuge zur Verfügung steht. Volkswagen geht davon aus, betroffene Fahrzeuge der Generation 2 in Einklang mit genau den Emissionsstandards bringen zu können, gemäß derer sie ursprünglich zugelassen wurden.


Volkswagen wird mit der Umsetzung des 3,0l-TDI-Vergleichsprogramms beginnen, sobald das Gericht die Vergleichsvereinbarungen abschließend genehmigt hat. Dies wird frühestens im Mai 2017 der Fall sein.


Für im Rahmen des Vergleichs potenziell Anspruchsberechtigte besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, aktiv zu werden. Die einzelnen Mitglieder der Sammelklägergruppe werden umfassend über ihre Rechte und Möglichkeiten (einschließlich der Option zur Ablehnung des Vergleichsvorschlags, dem sogenannten „Opt-out“) informiert, sofern das Gericht bei einer für den 14. Februar 2017 angesetzten Anhörung die vorläufige Genehmigung für den angestrebten Vergleich erteilt. Weitere Informationen zum angestrebten 3,0l-TDI-Vergleichsprogramm stehen unter www.VWCourtSettlement.com zur Verfügung.

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  • VW AG_Vergleichsvereinbarung.pdf

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